Mieterverein Weimar e.V.

Satzung

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

1.
Der Verein führt den Namen Mieterverein Weimar e.V.
2.
Er hat seinen Sitz in Weimar, August-Baudert-Platz 1.
3.
Der Verein ist dem Landesverband Thüringen im Deutschen Mieterbund e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.
 

§ 2 - Zweck des Vereins

1.
Der Verein bezweckt:

  • die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in Gemeinden, Land und Bund,die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung derWohnungsverhältnisse
  • die Wahrung der Rechte und Interessen des Wohnungswesens bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und Bauausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung
  • den Zusammenschluss aller Mieter in Weimar und Umgebung
  • die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und die Beseitigung von Missständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
  • die Förderung des gemeinnützigen und sozialen Mietwohnungsbaus

 

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein wird seine Ziele insbesondere verfolgen durch:
1.
Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen
2.
Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern,Kommunen, örtlichen Verwaltungsverbänden, Verbänden und Unternehmen
3.
Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern wie auch zwischen mehreren Mietparteien
4.
Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre außergerichtliche Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks
 

§ 4 - Mitgliedschaft

1.
Jeder Mieter und Pächter kann Mitglied des Vereins werden.Andere Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern wollen, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben.
2.
Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen schriftlichen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge zu zahlen(beitragsfreie Mitgliedschaft).
3.
Die Mitgliedschaft ist nur gemäß Absatz 1 möglich.
4.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.
 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod.

Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 2) erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. (In den Fällen des Satzes 2 kann das beitragsfreie Mitglied seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen, hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.)

2.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie muß spätestens bis zum 30. Juni dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erklärt werden. Abweichend von Satz 1 kann der Austritt frühestens zum Ablauf des 2. Kalenderjahres unter Einhaltung der satzungsgemäßen Kündigungsfrist erfolgen. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

3.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder gegen die Satzung verstößt, insbesondere wenn: - das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 6 Monate im Rückstand ist - das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses gemäß Satz 2 schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitgliedes. Mit dem Ausschluss enden alle Ehrenämter.

4.
Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins, es ist bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
 

§ 6 - Rechte der Mitglieder

1.
Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand aufgestellten Richtlinien zu nutzen.

2.
Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist.
Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschliessen.

3.
Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit einem Rechtsschutzversicherer abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterverein gescheitert ist. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. (§11 Ziffer 2)
 

§ 7 - Vereinsbeiträge

1.
Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörigen Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
2.
Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Er ist jeweils bis 15. Februar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.
3.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Ziffer 6 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen.
4.
Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über eine Beitragsermäßigung für sozial Bedürftige, Rentner, Arbeitslose, Studenten etc. über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.
5.
In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
6.
Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Kosten, die dem Verein für die Leistung gemäß § 6 entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat. Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet. Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch eine Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.
7.
Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.
 

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 - Der Vorstand

1.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zutreffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

  1. Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7
  2. Benutzerordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung
  3. Die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang eines einzelnen Geschäfts mehr als 1/10 der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht
  4. Die Einrichtung von haupt- und nebenberuflichen Arbeitsplätzen
  5. Aufwandsentschädigung
  6. Die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB
  7. den Ausschluss von Mitgliedern
  8. Den Abschluss von Verträgen gemäß § 6 Ziffer 3


2.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführe rund Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Gewählt werden können nur Mitglieder, die dem Verein bereits 1 Jahr angehören.Vorstandsämter sind Ehrenämter.
3.
Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 4 Absatz 3 bleibt unberührt.
4.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmtendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann kommissarisch nur einem Vorstandsmitglied übertragen werden.
5.
Der gewählte Vorstand bleibt ansonsten so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordungsgemäß bestellt ist.
 

§ 10 - Der geschäftsführende Vorstand

1.
Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Kassierer sind gemeinsam Vetretungsbefugte; sie sollen nur bei der Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig sein.
2.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegenüber dritten ist gemäß § 26 Absatz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund/Landesverband Thüringen nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 11 Absatz für wirksam erklärt werden kann.
3.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung durch und führt im übrigen die Geschäfte des Vereins selbständig.
4.
Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.
 

§11 - Die Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.
2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre, möglichst im 2. Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der "Thüringer Allgemeinen" und der"Thüringer Landeszeitung".Anträge von Mitgliedern auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung an den Vorstand gerichtet werden. Sonstige Anträge von Mitgliedern sind beim Vorstand schriftlich spätestens 3 Tage vor der Versammlung einzureichen.
3.
Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Beitragsrückstände haben und mindestens 1 Jahr Mitglied sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.
5.
Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch ausserhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
6.
Der geschäftsführende Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung.Die Vorschrift des§ 10 Ziffer 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten.Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.
7.
Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.
8.
Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

a) die Wahl des Vorstandes §9
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der Rechnungsprüfer
d) die Höhe des Jahresbeitrages § 7 Absatz 2
e) Satzungsänderungen §§ 13, 14
f) den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB-Landesverband
g) die Auflösung des Vereins


9.
Zu den Mitgliederversammlungen, in denen Anträge zu den in § 11 Ziffer 8 e, f und g genannten Gegenständen beraten werden, ist der DMB Landesverband innerhalb der Fristen des § 11 Absatz 2 schriftlich einzuladen.
10.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
Sie ist von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 12 - Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1.
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
2.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3.
Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.
4.
Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet,am Ende jedes Vereinsjahres eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand hierüber Bericht zu erstatten.
 

§ 13 - Änderung der Satzung

1.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
2.
In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.
 

§ 14 - Auflösung des Vereins

1.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden.Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschliessen.
2.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Weimar. Es muss im Sinne der Bestrebung des Vereins verwendet werden.
 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 15.01.1991 und im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen unter Nr. 204.

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